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0700 - LIGHTCRAFT (0700 - 544 482 728)

 

Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen
für Vermietung mit Vollservice

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  1. Für die Dauer der Veranstaltung, einschließlich der Be- und Entladezeit übernimmt der Veranstalter/Auftraggeber die Aufsichtspflicht über die gesamten, bereitgestellten Anlagen. Hierzu sind mindestens zwei zuverlässige Personen als Sicherheitspersonal abzustellen, die ab dem Zeitpunkt des Anlagenaufbaus die Bewachung der Ton- und Lichtanlagen, sowie der Regiepulte übernehmen.
  2. Die Tagespauschalen für das Personal von LIGHTCRAFT Licht & PA beinhalten maximal 10 Stunden. Diese Regelung gilt gleichermaßen für Auf- und Abbau- sowie Veranstaltungstage. Sollten längere Arbeitszeiten erforderlich sein, berechnet LIGHTCRAFT Licht & PA € 42,-- / netto pro Mann und Stunde.
  3. Den Technikern von LIGHTCRAFT Licht & PA sollte ein, den normalen Anforderungen entsprechender, Aufenthaltsraum sowie Verpflegung in ausreichender Menge ab Aufbaubeginn bis Abbauende (Getränke und warme Speisen) zur Verfügung gestellt werden. Sollte dies nicht der Fall sein, so berechnet LIGHTCRAFT Licht & PA Spesen in Höhe von € 24,--/ netto pro Mann und Tag.
  4. Sollte es der Fall sein, dass für die Techniker von LIGHTCRAFT Licht & PA Übernachtungen notwendig sind, so trägt der Veranstalter/Auftraggeber Sorge dafür, dass angemessene Hotelzimmer (Einzelzimmer mit Bad und WC) zur Verfügung gestellt werden. Sollte dies nicht der Fall sein, so werden sich die die Techniker von LIGHTCRAFT Licht & PA selbst um angemessene Unterkünfte kümmern. Der dadurch entstehende Mehraufwand geht zu Lasten des Veranstalter/Auftraggeber.
  5. Für alle mechanischen oder elektrischen Schäden und Verluste, die durch unsachgemäße Behandlung, durch Einwirkung Dritter, durch Mutwilligkeit, Diebstahl, Brand, Sturm oder Vandalismus an den bereitgestellten Anlagen entstehen, übernimmt der Veranstalter/Auftraggeber die Haftung in vollem Umfang. Zerstörtes oder entwendetes Gerät oder Zubehör wird zum Neupreis in Rechnung gestellt.
  6. Sollte der Veranstalter/Auftraggeber LIGHTCRAFT Licht & PA anweisen, die Bedienung und Regelung der Anlagen anderen, als denen von LIGHTCRAFT Licht & PA ermächtigten Personen zu gewähren, so übernimmt der Veranstalter/Auftraggeber die Haftung für alle, durch eventuelle Fehlbedienung, entstehenden mechanischen oder elektrischen Schäden.
  7. Der Veranstalter/Auftraggeber stellt Aufbauhelfer –sofern diese nicht über LIGHTCRAFT Licht & PA gebucht sind-, die in nüchternem Zustand und arbeitswillig ab dem Aufbau von LIGHTCRAFT Licht & PA bis zu dem restlosen Abbau und Verladen der Anlagen zur Verfügung stehen. Die Helfer sollten mit dem Tragen schwerer Lasten vertraut sein. Für jeden, auch teilweise fehlenden Helfer zahlt der Veranstalter/Auftraggeber am Tage der Veranstaltung eine Konventionalstrafe von € 130,-- / netto an LIGHTCRAFT Licht & PA.
    Die Helfer sollten der deutschen oder englischen Sprache mächtig sein. Sie sollen ausschließlich den Anweisungen des Personals von LIGHTCRAFT Licht & PA Folge leisten.
  8. Der Veranstalter/Auftraggeber sorgt für ordnungsgemäße Sicherheit der Bühnenanlagen, Regiepulte und der Peripherieeinheiten. Bei Veranstaltungen über mehrere Tage hat der Veranstalter/Auftraggeber einen geeigneten Wachdienst zu organisieren.
  9. Bei Open Air und Zeltveranstaltungen muss für eine regendichte Überdachung der Bühne, der Ton- und Lichtanlagen, sowie AUCH der Regiepulte gesorgt werden, die auch vor seitlichem Wassereinbruch schützt. Ein unzureichender Wetterschutz kann zum Abbruch oder auch Ausfall einer Veranstaltung führen. Die dadurch entstehenden Kosten (auch solche Kosten, die durch Materialschäden entstehen) trägt Veranstalter/Auftraggeber.
  10. Der Veranstalter/Auftraggeber trägt Sorge dafür, dass alle elektrischen Einrichtungen nach den Bestimmungen der VDE bzw. dem örtlichen EVU entsprechend installiert sind und dass diese für den Betrieb der Anlagen kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
  11. Während des Betriebes der Ton- und Lichtanlagen darf die Stromzufuhr nur mit ausdrücklicher Genehmigung des verantwortlichen Technikers von LIGHTCRAFT Licht & PA unterbrochen werden. Bei Nichtbeachtung wird der Veranstalter/Auftraggeber für alle entstehenden, mechanischen oder elektrischen, Schäden haftbar gemacht.
  12. Die dem Vertrag beigefügte Bühnenanweisung ist fester Bestandteil des Vertrages und die darin enthaltenen Punkte sind vom Veranstalter/Auftraggeber in jedem Fall einzuhalten.
  13. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Leistungsabrechnung IN BAR nach erfolgtem Aufbau der Anlagen. Spätestens jedoch vor Veranstaltungsbeginn.
  14. Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung von LIGHTCRAFT Licht & PA; Diskont, Wechselspesen und -kosten trägt der Veranstalter/Auftraggeber.
  15. Bei Zahlungsverzug des Veranstalter/Auftraggeber ist LIGHTCRAFT Licht & PA berechtigt, Verzugszinsen mit 5% p.A., über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
  16. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Veranstalters/Auftraggebers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, ist LIGHTCRAFT Licht & PA berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, bzw. bei vertraglich festgelegten Regelungen von Rückhalterechten Gebrauch zu machen, alle offen stehenden - auch gestundeten - Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder entsprechende Sicherheitsleistungen zu verlangen.
  17. Im Falle vorzeitiger Beendigung des Vertrages Aufgrund eines, vom Veranstalter/Auftraggeber zu vertretenden Verhaltens, bleibt es LIGHTCRAFT Licht & PA vorbehalten, den vollen vereinbarten Mietpreis in Rechnung zu stellen.
    Es gilt ansonsten folgende Gebührenregelung für Veranstaltungsausfälle oder Vertragsrücktritt:
    bis 60 Tage vor Veranstaltungsbeginn - 5% des Auftragsvolumens
    bis 40 Tage vor Veranstaltungsbeginn - 20% des Auftragsvolumens
    bis 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn - 35% des Auftragsvolumens
    bis 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn - 50% des Auftragsvolumens
    ab 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn - 85% des Auftragsvolumens
  18. Gerichtsstand für beide Parteien ist das für LIGHTCRAFT Licht & PA zuständige Amtsgericht.
  19. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  20. Die Vertragspartner erklären, dass sie bei der Unterzeichnung von Verträgen volljährig und im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte sowie zum Unterzeichnen berechtigt sind.
  21. Vertragsänderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform, wofür gegenseitig bestätigter Schriftverkehr genügt. Bei Ungültigkeit einzelner Punkte bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt.

Erlensee im August 1986 bis heute.
LIGHTCRAFT Licht & PA Veranstaltungstechnik

Ergänzung I zu unseren Miet - AGB für Selbstabholer

  1. Alle Mietpreise sind Tagesmietpreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (z.Zt. 19% v.H.)
  2. Im Mietpreis enthalten ist eine Einweisung in Aufbau und Bedienung der Mietgeräte.
  3. Bei Abholung von Mietgeräten durch Neukunden behalten wir uns vor eine, dem Gesamt-Mietwert angepasste, Kaution zu verlangen. Auf jeden Fall ist die Vorlage eines gültigen Personalausweises der Bundesrepublik
    Deutschland oder eines Passes mit Meldebestätigung notwendig.
  4. Wird von dem Mieter eine Kaution hinterlegt, so wird diese bei ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Rückgabe voll zurückerstattet, bzw. verrechnet.
  5. Der anfallende Mietpreis ist, soweit nicht anders vereinbart, in voller Höhe IN BAR im Voraus bzw. bei Abholung der Mietgeräte fällig.
  6. Wird der vereinbarte Rückgabetermin nicht eingehalten, so behalten wir uns vor, pro angefangenem Tag einen vollen Tagesmietsatz in Rechnung zu stellen.
  7. Für alle Schäden (außer natürlichem Lampenverschleiß) die an den gemieteten Anlagen entstehen wird der Mieter in vollem Umfang haftbar gemacht. Nicht zurückgebrachtes, abhanden gekommenes oder zerstörtes Material wird
    zum Neupreis in Rechnung gestellt.
  8. Für Schäden, die durch unsere Mietgeräte oder deren Fehlbedienung entstehen, können wir nicht haftbar gemacht werden.
  9. Mietgeräte dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht an Dritte vermietet werden. Technische und sonstige Veränderungen an den gemieteten Geräten sind in keinem Fall zulässig.
  10. Der Mieter bestätigt mit seiner Empfangsbescheinigung den Erhalt der Mietgeräte in ordnungsgemäßen und vollständigem Zustand.
  11. Der Mieter verpflichtet sich, die gemieteten Geräte in dem Zustand zurückzubringen, in dem er sie übernommen hat. Zerstörung, Verschmutzung oder Verluste werden nach Aufwand bzw. Anzahl und zum Neupreis berechnet.
  12. Für bestellte, aber nicht abgeholte Mietgeräte berechnen wir 80% des Gesamtmietpreises.
  13. Die Angaben über Anzahl und Art der Einzelteile der gemieteten Geräte sind dem jeweiligen Lieferschein zu entnehmen.
  14. Gerichtsstand für beide Parteien ist das für LIGHTCRAFT Licht & PA zuständige Amtsgericht. Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
  15. Diese Bedingungen gelten nur für Vermietservice bei Abholung durch Mietkunden.
     
    Es gelten im Weiteren unsere allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen (AGB).

 

Ergänzung II zu unseren Miet - AGB für Bühnen-Selbstabholer

  1. Alle Mietpreise sind Tagesmietpreise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (z.Zt. 19% v.H.)
  2. Im Mietpreis enthalten ist eine Einweisung in Aufbau und Bedienung der Bühnenpodeste inkl. Aufbauplan.
  3. Bei Abholung von Mietgeräten durch Neukunden behalten wir uns vor eine, dem Gesamt-Mietwert angepasste, Kaution zu verlangen. Auf jeden Fall ist die Vorlage eines gültigen Personalausweises der Bundesrepublik Deutschland oder eines Passes mit Meldebestätigung notwendig.
  4. Wird von dem Mieter eine Kaution hinterlegt, so wird diese bei ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Rückgabe voll zurückerstattet, bzw. verrechnet.
  5. Der anfallende Mietpreis ist, soweit nicht anders vereinbart, in voller Höhe IN BAR im Voraus bzw. bei Abholung der Mietgeräte fällig.
  6. Wird der vereinbarte Rückgabetermin nicht eingehalten, so behalten wir uns vor, pro weiterem Verzugstag einen vollen Tagesmietsatz in Rechnung zu stellen.
  7. Nicht zurückgebrachtes, abhanden gekommenes oder zerstörtes Bühnenmaterial wird zum Neupreis in Rechnung gestellt.
  8. Für alle Schäden die an den gemieteten Bühnenpodesten entstehen wird der Mieter in vollem Umfang haftbar gemacht.
     
    Es wird um ganz besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise gebeten:
    1. Beschädigungen der Kunststoffbeschichtung (Zerkratzen etc. besonders durch den Aufbau von Schlagzeugen OHNE Teppichunterlage) Begründung: Bei einer Beschädigung der Beschichtung ist das Bühnenpodest nicht mehr für den Einsatz im Freien geeignet, da Feuchtigkeit in die Holzplatte eindringen und diese dadurch aufquellen kann.
    2. Das Befestigen von Dekorationen usw. mit Schrauben, Tackernadeln, Nägeln etc. Zum einen führen solche Sachen zu dem gleichen Ergebnis wie bereits unter Punkt -1- genannt. Zum anderen können übersehene und nicht entfernte Tackernadeln zu Verletzungen bei einem nächsten Einsatz führen, wenn z.B. Tanzvorführungen auf den Bühnenpodesten stattfinden und diese Barfuß, in Socken oder dünnen Turnschuhen durchgeführt werden. !!! Sollte es trotz der Hinweise notwendig sein, dass Tackernadeln entfernt werden müssen, wird eine Gebühr in Höhe von 5,00€ pro zu entfernender Tackernadel berechnet !!!
    3. Sollten die Bühnenpodeste in nassem oder schlammigem Gelände zum Einsatz kommen, sollte eine entsprechende Reinigung der Ober- und Unterseite vor der Rückgabe durchgeführt werden. !!! Sollte es notwendig sein, dass eine Reinigung nach der Rückgabe von uns durchgeführt werden muss, so wird eine Gebühr in Höhe von 25,00€ pro Podest berechnet !!!
    4. Beim Einsatz von Geländern und dem damit verbundenen Einsatz von Gewindeadaptern, an Stellen an denen kein Steckfuß vorhanden ist, M U S S unbedingt darauf geachtet werden, dass die Adapter beim Rückbau entsprechend aus dem Podest genommen werden !!!
       
  9. Für Schäden, die durch eine Anmietung von Bühnenpodesten oder deren Fehlbedienung (falscher Aufbau etc.)entstehen, können wir nicht haftbar gemacht werden.
  10. Angemietete Bühnenpodeste dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht an Dritte vermietet werden. Technische und sonstige Veränderungen an den gemieteten Bühnenpodesten sind in keinem Fall zulässig.
  11. Der Mieter bestätigt mit seiner Empfangsbescheinigung den Erhalt der Bühnenpodeste in ordnungsgemäßem und vollständigem Zustand.
  12. Für bestellte, aber nicht abgeholte Bühnenpodeste berechnen wir 80% des Gesamtmietpreises.
  13. Die Angaben über Anzahl und Art der Einzelteile der gemieteten Bühnenpodeste und Zubehör sind dem jeweiligen Lieferschein zu entnehmen.

Gerichtsstand für beide Parteien ist das für LIGHTCRAFT Licht & PA zuständige Amtsgericht. Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

Es gelten im Weiteren unsere allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen (AGB).

Erlensee im August 1986
LIGHTCRAFT Licht & PA Veranstaltungstechnik

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